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25. Oktober 2004:
Antrag gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
In Sachen
der Fraktion der Bürgerbewegung pro Köln e.V. im Rat der
Stadt Köln, diese vertreten durch die Fraktionsvorsitzende Judith Wolter,
Grafenwerthstr. 66a, 50937 Köln,
- Antragstellerin
-
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beisicht und Dr.
Schlaeper, Gartenstr. 3, 51379 Leverkusen
gegen
den Rat der Stadt Köln, vertreten durch den
Oberbürgermeister, Rathaus, 50667 Köln,
- Antragsgegner
-
wegen: Gewährung von personellen Fraktionszuwendungen
Streitwert: 96.150,00 € : 3 = 32.050,00 €
beantrage wir namens und mit Vollmacht der Antragstellerin im Wege der
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
1. Den Beschluß des Rates der Stadt Köln vom
14.10.2004, Drucksachen-Nr.: 1259/004, insoweit aufzuheben, als er die
Antragstellerin von der Bezuschussung eines hauptamtlichen
Fraktionsgeschäftsführers sowie einer hauptamtlichen Bürosekretärin
ausnimmt.
2. Den Antragsgegner zu verpflichten, der
Antragstellerin Personalkostenzuschüsse für einen hauptamtlichen
Geschäftsführer (BAT Ia) sowie für eine hauptamtliche Bürosekretärin (VI b),
beginnend mit Oktober 2004, vorläufig bis zum Abschluß des
Hauptsacheverfahrens, zu zahlen.
Zur Begründung führen wir aus:
I.
Die Antragstellerin ist eine aus vier Mitgliedern bestehende Fraktion des
Rates der Stadt Köln, die sich ausschließlich aus Mitgliedern der
Bürgerbewegung pro Köln e.V. zusammensetzt.
Die Bürgerbewegung pro Köln e. V. wurde am 26.09.04 mit 4,7 % der
Stimmen, daß heißt mit Fraktionsstärke, in den Kölner Stadtrat gewählt.
In der konstituierenden Sitzung des Rates am 14.10.2004 beschloß der Rat
der Stadt Köln gegen die Stimmen der Antragstellerin im Wege der
Dringlichkeitsentscheidung das hier angegriffene
Fraktionsfinanzierungsmodell.
Glaubhaftmachung: Vorlage des Beschlusses des Rates der Stadt Köln
vom 14.10.04, Drucksachen Nr. 1259/004.
Zur Begründung der Dringlichkeit wurde ausgeführt, daß die bisherige
Regelung über die Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen aufgrund der
Entscheidung des OVG Münster vom 30.03.2004 wegen der Zuwendungen an
Einzelmandatsträger unzulässig sei.
Das beschlossene Finanzierungsmodell differenziert zwischen
I. Personalkostenzuschuß,
II. Pro-Kopf-Zuweisung und
III. Gewährung von Sachleistungen.
Die Punkte II. und III. sind nicht zu beanstanden und werden von der
Antragstellerin nicht angegriffen.
Bezüglich Ziffer I. wird nach der Größe der Fraktionen differenziert.
Fraktionen mit vier bis sechs Mitgliedern erhalten Personalkosten lediglich
für eine halbe Stelle einer Bürosekretärin, Fraktionen mit sieben bis neun
Mitgliedern erhalten die Kosten für jeweils eine hauptamtliche Stelle eines
Fraktionsgeschäftsführers sowie einer Bürosekretärin. Hinsichtlich der
weiteren Differenzierungen wird auf die Anlage zur Beschlußvorlage Bezug
genommen.
II.)
(1. Anordnungsanspruch)
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für
einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie eine hauptamtliche
Bürosekretärin. Dies ergibt sich zum einen aus § 56 Abs. 3 S. 1 GO NW, zum
anderen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG und dem Grundsatz
der Chancengleichheit der Fraktionen, der sich aus Art. 21 GG herleitet.
Im Zuge der Kommunalreform für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 1994
ist in § 56 Abs. 3 S. 1 GO NW ein Anspruch der Ratsfraktionen auf
Mittelzuwendungen durch die Kommunen verankert worden. Hiernach gewährt die
Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen sowohl zu den
sächlichen als auch zu den personellen Aufwendungen. Zu den sächlichen
Zuwendungen zählen anerkanntermaßen die Kosten für die Anmietung von Räumen,
sowie die Kosten für die laufende Geschäftsführung in Form von Büromaterial,
Telefon, Literatur und Fachzeitschriften. Soweit es die Größe der
Vertretungskörperschaft rechtfertigt, werden in personeller Hinsicht Aufwand
für voll- oder teilzeitbeschäftigtes Fraktionspersonal veranschlagt (Erlaß
des Innenministeriums vom 2.1.1989, EildStNW 1989, 36; Rothe, Die Fraktion
in den kommunalen Vertretungskörperschaften, Rnr. 73 ff.).
Die Bestimmung der Höhe der Zuwendungen, die den Fraktionen gewährt
werden sollen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Rates (OVG NRW, VR
2004, 104 f.)
Die Ermessensentscheidung des beklagten Rates, der Antragstellerin eine
deutlich geringere Personalkostenzuwendung zu gewähren, ist jedoch
fehlerhaft. Unstreitig werden den anderen Fraktionen durch das angegriffene
Fraktionsfinanzierungsmodell sehr üppige Personalkostenzuschüsse gewährt.
Der bezüglich der Antragstellerin nächst größeren Fraktion der FDP mit 7
Ratsmitgliedern wurde sowohl ein hauptamtlicher Vollzeitgeschäftsführer
sowie eine hauptamtliche Vollzeitbürokraft gewährt. Die Antragstellerin wird
hiervon im Wesentlichen rechtsmißbräuchlich ausgeschlossen. Infolge des
angegriffenen Fraktionsfinanzierungsmodel erhält die Ratsfraktion der FDP
demzufolge einen 6-fach höheren Betrag für Personalkosten als die
Antragstellerin.
Ohne hauptamtlichen Geschäftsführer sowie ohne eine Vollzeitbürokraft
kann die Antragstellerin ihre organschaftlichen Aufgaben in einer
Millionenstadt wie Köln nicht einmal ansatzweise erfüllen. Wer soll denn den
täglichen Geschäftsführungsbedarf bei der Vor- und
Nachbereitung von Ausschusssitzungen und Ratssitzungen für die
Antragstellerin leisten? Wie soll ohne einen hauptamtlichen Geschäftsführer
vernünftigerweise die Arbeit der gewählten Fraktionsmitglieder und der
sachkundigen Bürger der Antragstellerin in den Ausschüssen bzw. im Rat
koordiniert werden? Wer außer einer Geschäftsführungskraft soll denn für die
Antragstellerin Beratungsvorlagen erstellen bzw. übermitteln? Die
Fraktionsmitglieder von pro Köln gehen alle einem bürgerlichen Beruf nach
und müssen ihre kommunalen Aufgaben in der Regel in ihrer knapp bemessenen
Freizeit erledigen. Die täglichen Geschäfte einer Fraktion, die
Koordinierung der in der Fraktion zusammengeschlossenen Ratsmitglieder, die
Vor- und Nachbearbeitung vom Ausschuss- bzw.
Ratsitzungen kann in einer Großstadt wie Köln nur ein hauptamtlicher
Geschäftsführer leisten.
Die Bemessung des Personalbedarfs einer Fraktion ist nach deren Stärke
und deren Bedeutung in Relation mit der von der Größe der Stadt Köln
anhängigen Komplexität der Aufgaben zu sehen. Zur Bewältigung ihrer Aufgaben
benötigen alle Fraktionen daher sowohl Fach- als auch allgemeines
Personal für den Geschäftsstellenbetrieb, um die Fraktionsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Fraktionen zu gewährleisten. Dieser Grundbedarf wird
der Antragstellerin aus sachfremden Motiven verweigert.
Geradezu abstrus ist die Rechtsauffassung des Antragsgegners, die anderen
Fraktionen hätten einen höheren Geschäftsordnungsaufwand, da sie mit Sitz
und Stimme in den jeweiligen Ausschüssen und Beiräten vertreten wären. Der
Lokalpresse war zu entnehmen, dass wegen des Ratseinzuges in Fraktionsstärke
der missliebigen Antragstellerin die anderen Fraktionen sich darauf
verständigt haben, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder in den
jeweiligen Ratsausschüssen von 13 auf 11 zu verringern. Die Antragstellerin
wurde insoweit aus ausschließlich sachfremden Motiven ausgegrenzt. Diese
Ausgrenzung der Antragstellerin, welche zudem noch gegen das
Missbrauchverbot verstößt, soll desweiteren nunmehr als Begründung für die
weitere existenzgefährdende finanzielle Benachteiligung der Antragstellerin
herhalten. Eine solche Argumentation des beklagten Rates ist rechtlich nicht
haltbar. Selbstverständlich ist die Antragstellerin als Ratsfraktion in
allen Ausschüssen und Beiräten mit Mandatsträgern mit beratender Stimme
vertreten. Diese haben in den jeweiligen Gremien dieselben Rechte und
Pflichten wie die übrigen Ausschussmitglieder. Deren Verhalten in den
Ausschüssen muss natürlich ebenso koordiniert, vor- und nachbereitet werden,
wie das Verhalten der übrigen stimmberechtigten Ausschussmitglieder. Die
Ausschussmitglieder der Antragstellerin müssen und werden in allen
Ausschüssen Anfragen, Anregungen, Initiativanträge stellen und dort zu den
jeweiligen Vorlagen die Position der Antragstellerin darlegen.
Folglich ist der Koordinierungsbedarf der Antragstellerin sicherlich
vergleichbar mit dem Koordinierungsbedarf der nur unwesentlich größeren FDP.
Wie bereits dargetan ist ohne einen hauptamtlichen Geschäftsführer dieser
Koordinierungsbedarf nicht zu erfüllen. Die Gestellung eines
Geschäftsführers sowie einer hauptamtlichen Bürokraft gehören in einer
Millionenstadt wie Köln zum Grundbedarf einer Fraktion. Ohne einen
hauptamtlichen Geschäftsführer ist die Fraktion der Antragstellerin de facto
nicht arbeitsfähig. Dies ist die Intention des streitgegenständlichen
Ratsbeschlusses.
Da es sich um Aufwendungen „für die Geschäftsführung“ der Fraktionen
handelt, d.h. um Kosten, die sich aus der Erfüllung der organschaftlichen
Aufgaben der Fraktionen nach der Gemeindeordnung ergeben, ist die
Antragstellerin durch die rechtswidrige Versagung von hauptamtlichen
Mitarbeitern zudem mittelbar in ihren kommunalverfassungsrechtlich
zugewiesenen Teilnahmerechten verletzt.
Die Antragstellerin kann infolge der Versagung von Finanzmitteln für die
Fraktionsgeschäftsführung als Minderheit im Rat ihre kommunalen Aufgaben
nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Der streitgegenständliche Beschluss
stellt demzufolge eine Regelung dar, die ausschließlich gegen die
Antragstellerin gerichtet ist, mit dem vorrangigen Ziel ihre Tätigkeit in
der kommunalen Gebietskörperschaft zu beeinträchtigen.
Bei der Festlegung des Finanzierungssystems ist die Gemeinde an den
allgemeinen Gleichheitssatz gebunden, der jenseits des Art. 3 Abs. 1 GG als
objektivrechtliches Rechtsprinzip Geltung auch für die Rechtsbeziehungen
zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht
(OVG NRW, VR
2004, 104, 105; VG Gelsenkirchen, NWVBl 1987, 53, 58; Bick, Die
Ratsfraktion, S. 107ff; Meyer, NWVBl 1991, 217, 218, 222).
Dieser allgemeine Gerichtssatz wurde im vorliegenden Fall verletzt. Die
Differenzierung zwischen den kleinen Fraktionen zwischen vier bis sechs und
sieben bis neun Mitgliedern ist nicht sachgerecht. Insbesondere die Höhe der
Abstufung von einer halben Stelle einer Bürosekretärin zu zwei
hauptamtlichen Mitarbeitern ist unverhältnismäßig. Ein Unterschied von drei
Ratsmandaten zwischen der Antragstellerin und der nächstgrößeren Fraktion
(die der FDP mit sieben Ratsmandaten) rechtfertigt nicht das Sechsfache an
Personalkosten.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen
an Fraktionen und Gruppen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu
staffeln (OVG NRW, a.a.O. S. 105; Meyer, a.a.O., S. 222). Zur
Unterhaltung der Geschäftsstellen wie auch für Büromaterial und
Literaturbeschaffung ist ein Grundbedarf für alle Fraktionen gleichermaßen
anzuerkennen. Das Ansteigen der Mitgliederzahl bewirkt keineswegs eine
lineare, sondern eine degressive Steigerung der Kosten
(VG Gelsenkirchen,
a.a.O., S. 58; Rothe, a.a.O., Rnr. 74).
Dieser anerkannte Grundbedarf wurde der Antragstellerin vorliegend
verwehrt. Während die oben angeführten allgemein anerkannten Grundsätze bei
der Verteilung der Haushaltsmittel in den Bereichen der sachlichen
Zuwendungen sowie der Pro-Kopf-Zuwendungen in dem streitgegenständlichen
Beschluß beachtet wurden, geschah dies bei der Verteilung der
Personalkostenzuschüsse nicht. Hier wurde die Antragstellerin als kleinste
Fraktion gegenüber den größeren Fraktionen, insbesondere gegenüber der
FDP-Fraktion, gleichheitswidrig benachteiligt. Es wurde weder ein
Sockelbetrag für den Grundbedarf gewährt, noch wurden die Zuschüsse in
Proportionalität zur Mitgliederzahl gewährt. Vor allem aber wurde nicht
berücksichtigt, daß keine lineare, sondern eine degressive Steigerung der
Kosten mit dem Ansteigen der Mitgliederzahl anzunehmen ist.
Die
Zuwendungen zu den Finanzmitteln steigen zwischen der Antragstellerin und
der FDP-Fraktion beinahe auf das Sechsfache bei nicht einmal doppelter
Mitgliederzahl.
Hierdurch werden ebenfalls die übrigen Sachzuwendungen, die unter
Beachtung des Gleichheitssatzes zwar verteilt wurden, aber nicht ausgenutzt
werden können, entwertet. Die Möglichkeit der Kostenerstattung für
Büroräume, Büromaterial, Zeitschriften, Literatur, Computer, Faxgeräte usw.
nützt einer Fraktion nichts, wenn nicht ein Geschäftsführer die Literatur
auswerten sowie die Büroräume mitsamt Ausstattung nutzen kann.
Wie bereits dargetan, soll durch die in der konstituierenden Ratssitzung
gefundene Regelung die Arbeit der missliebigen Antragstellerin erheblich
beeinträchtigt werden.
Da das Prinzip der Chancengleichheit die Wahrung staatlicher Neutralität
beabsichtigt, ist für den hochpolitischen Bereich der Fraktionenfinanzierung
eine ähnliche Ausgestaltung verfassungsrechtlich geboten, wie sie im Bereich
der Parteienfinanzierung ihren gesetzlichen Niederschlag in § 5 Abs. 1 PartG
gefunden hat. Weil § 5 Abs. 1 PartG bei verfassungskonformer Interpretation
sowohl eine Sockelgarantie wie auch ein Mindestmaß an Abstufung fordert, ist
ein solches Modell auch hier verfassungsrechtlich geboten, um die
Neutralitätspflicht zu gewährleisten und keiner Fraktion einen Vorteil
zukommen zu lassen, der nicht Ausdruck des im Wahlergebnis manifestierten
Willens des Volkes ist. (Meyer, a.a.O., S. 222). Dem Unterschied
zwischen einer vier- und einer siebenköpfigen Fraktion wird demnach durch
die auch im vorliegend angegriffenen Beschluß vorhandene Pro-Kopf-Pauschale
hinreichend Rechnung getragen. Die weitere Differenzierung ist damit
rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Daher ist
der Beschluß in bezug auf diese Differenzierung zwischen vier bis sechs und
sieben bis neun Mitgliedern aufzuheben. Der Antragstellerin ist der gleiche
Personalkostenzuschuß zu gewähren wie der Fraktion mit sieben Mitgliedern.
Der Beschluß verstößt zudem gegen das Mißbrauchsverbot als weitere
Präzisierung des Minderheitenschutzes, da die erläuterte Differenzierung
zwischen der Antragstellerin und der FDP-Fraktion auf sachwidrigen Motiven
beruht. Der im allgemeinen Verwaltungsrecht im Zusammenhang mit
Ermessensentscheidungen entwickelte Grundsatz gilt nicht nur für Einzelakte,
sondern auch für den Erlaß abstrakt-genereller Regelungen und schränkt daher
das den Kommunalvertretungen eingeräumte Ermessen ein. Das Mißbrauchsverbot
verbietet insbesondere Regelungen, die u. a. gegen eine bestimmte politische
Gruppierung gerichtet sind, mit dem ausschließlichen oder doch vorrangigen
Ziel, ihre Tätigkeit zu beeinträchtigen. Das Missbrauchsverbot dient, im
Gegensatz zum Willkürverbot, bei dem nur eine Ergebniskontrolle vorgegeben
wird, einer Verhaltenskontrolle, die im Interesse eines wirksamen
Minderheitenschutzes erforderlich ist, um parteipolitisch motivierte
Manipulationen abzuwehren.
In Bezug auf die Festsetzung der Staffelungsstufen für die Gewährung der
Personalkostenzuschüsse fällt zunächst auf, daß die unterste Stufe (vier bis
sechs Mitglieder) genau auf die Größe der Antragstellerin angepaßt wurde,
während die zweite Stufe sieben bis neun Mitglieder), ab der das Sechsfache
(!) der untersten Stufe gewährt wird, genau bei der Größe der FDP-Fraktion
einsetzt. In der vorherigen Ratsperiode wurde zwischen diesen beiden
Fraktionsgrößen nicht differenziert. Es gab lediglich eine Stufe von vier
bis neun Mitgliedern, unter die lediglich die bisherige FDP-Fraktion fiel,
die in der vergangenen Ratsperiode über vier Ratsmandate verfügte.
Glaubhaftmachung: Vorlage der Anlage 1 zum Haushaltsplan der
vergangenen Ratsperiode bezüglich Fraktionszuwendungen.
Diese Differenzierung kann sich nicht am Bedarf orientieren, da es in der
letzten Ratsperiode keine Fraktion mit sieben, acht oder neun Mitgliedern
gab, die gezeigt haben könnte, daß Fraktionen in dieser Größe einen
sechsfach höheren Bedarf an Finanzmitteln wie die damalige FDP-Fraktion mit
vier Mandaten haben.
Auch das als Begründung für die Dringlichkeit angeführte Urteil des OVG
Münster vom 30.03.2004 (Az.: 15 A 2360/02) gibt keinerlei Anlaß für eine
Abstufung innerhalb der kleinen Fraktionen. Es beschäftigt sich lediglich
mit der Finanzierung von Einzelmandatsträgern und Gruppen.
Auffällig ist desweiteren, daß die Änderung des
Fraktionsfinanzierungsmodell erst in der Ratssitzung im Oktober, also sieben
Monate nach dem Urteil des OVG Münster eingeführt wurde, zufälligerweise
aber genau mit dem Einzug der Antragstellerin in den Stadtrat mit vier
Mitgliedern, während die FDP mit sieben Mandaten einzog.
Offensichtlich wurde das Ergebnis der Kommunalwahl abgewartet und dieses
zur Festlegung der einzelnen Abstufungen herangezogen. Erklärtes Ziel des
Oberbürgermeisters ist, die Antragstellerin von der Arbeit im Stadtrat
auszugrenzen und zu diskriminieren. Zitat: „Wir lassen es nicht zu, daß sie
hier eine Rolle spielen“.
Glaubhaftmachung:
Vorlage eines Interviews mit dem Oberbürgermeister
Fritz Schramma im Express vom 28.09.2004
Gleichzeitig wollte man aber die FDP-Fraktion aus politischen Gründen
nicht von den Zuwendungen ausschließen. Diese mißbräuchlichen Erwägungen
führten zu dem hier angegriffenen Beschluß. Dieser ist folglich auch aus
diesem Grunde rechtswidrig. In der vorherigen Ratsperiode hatte die FDP
gerade mal 4 Ratsmitglieder. Dieser Fraktion wurde für die Ratsperiode 1999
bis 2004 selbstverständlich ein hauptamtlicher Geschäftsführer, ein
hauptamtlicher Referent sowie mehrere Bürokräfte bezahlt. Folglich erkannte
der beklagte Rat damals an, dass ohne hauptamtlichen Geschäftsführer bzw.
ohne Bürokraft eine Fraktion in einer Millionstadt wie Köln ihre
organschaftlichen Aufgaben nicht erfüllen kann. In den letzten 5 Jahren
wurde auch nicht festgestellt, dass der für die damalige FDP Ratsfraktion
eingesetzte Bedarf übersetzt bzw. überhöht gewesen wäre.
Dem beklagten
Rat geht es insoweit nicht um eine sachgerechte Differenzierung, sondern
ausschließlich um eine sachfremde Diskriminierung der politisch missliebigen
Antragstellerin.
Zudem verstößt der Beschluß gegen die Chancengleichheit und den
Minderheitenschutz, die sich aus Art. 21 GG herleiten. Auch Minderheiten
sollen, wenn sie in Volksvertretungen gewählt werden, ihre politischen
Auffassungen wirksam vertreten können. Um diese Aufgabe zu erfüllen, muß die
Antragstellerin über die notwendigen sachlichen und personellen Mittel
verfügen. Würden lediglich die anderen Fraktionen über hauptamtliche
Mitarbeiter, insbesondere einen Geschäftsführer verfügen, wäre die
Antragstellerin ihnen gegenüber überproportional benachteiligt, da sie
beispielsweise nicht in ausreichendem Maße Öffentlichkeitsarbeit betreiben
könnte. Daneben wird die Antragstellerin darüber hinaus gegenüber den
anderen Fraktionen wesentlich benachteiligt, da sie ohne hauptamtlichen
Geschäftsführer noch nicht einmal ihre kommunalverfassungsrechtlich
zugewiesenen Teilnahmerechte ordnungsgemäß erfüllen kann.
Die Antragstellerin wird durch das streitgegenständliche
Fraktionsfinanzierungsmodel zu einer Fraktion dritter Klasse abgestraft. Sie
wird mit einem Etat „aus der dritten Kreisklasse“ bestückt und ist mit
diesem Etat natürlich gegenüber den anderen Fraktionen, die „unter
vollprofessionellen Bedingungen“ arbeiten, in keinerlei Hinsicht
konkurrenzfähig. Die Ratsmehrheit mag den Einzug der Antragstellerin in den
Kölner Rat bedauern. Dieser Umstand gibt der Ratsmehrheit jedoch nicht das
Recht, die Antragstellerin unter Missachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtswidrig zu diskriminieren.
(2. Anordnungsgrund)
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern.
Bezüglich des Anordnungsgrundes ist beim Kommunalverfassungsstreit zu
berücksichtigen, daß es nicht nur auf die subjektive Betroffenheit der
Antragstellerin ankommt, sondern vor allem darauf, ob die begehrte
einstweilige Anordnung bei objektiver Betrachtung im Interesse der Gemeinde
geboten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die erhebliche
Benachteiligung der Antragstellerin angesichts der allen anderen Fraktionen
gewährten hauptamtlichen Mitarbeiter, wird auch der Willensbildungsprozeß im
Rat, zu dem auch die Einbringung von Minderheitenpositionen gehört,
nachhaltig beeinträchtigt. Dies würde bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gemeinde
führen, da in der Zwischenzeit die Antragstellerin ihre organschaftlichen
Aufgaben als Fraktion nur unzureichend erfüllen kann.
Demgegenüber würde eine möglicherweise nicht notwenige Bezuschussung von
zwei hauptamtlichen Mitarbeitern der Antragstellerin die Gemeinde wenn
überhaupt nur marginal berühren.
Es liegen daher sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein
Anordnungsanspruch vor.
Da die Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Ratsbeschluss
bereits von Oktober 2004 von den begehrten Zuwendungen ausgeschlossen ist,
ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, da die Antragstellerin
die Wartezeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überbrücken muss
und sonst ihre Fraktionsarbeit wegen des Fehlens notwendiger finanzieller
Mittel nahezu zum erliegen kommt, jedenfalls eine geordnete und wirksame
Fraktionsarbeit nicht gewährleistet ist. Die Antragstellerin hat danach
einen Anspruch auf Personalkostenzuschüsse für einen hauptamtlichen
Geschäftsführer (BAT I a) sowie für eine hauptamtliche Bürosekretärin (VI b)
da der Beschluss vom 14.10.04 insoweit rechtswidrig ist, als er die
Antragstellerin von diesen Zuwendungen ausschließt.
Beisicht
-Rechtsanwalt-
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