Einstweilige Verfügung gegen Willkür in
Ehrenfeld
Der Vorsitzende der Fraktion pro Köln in
der Vertretung des Stadtbezirkes Ehrenfeld, Jörg Uckermann, hat heute beim
Verwaltungsgericht Köln einen Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung
eingereicht, durch den die Beschlüsse der Bezirksvertretungssitzung vom 19. Mai
2008 aufgehoben werden sollen. Uckermann war grob rechtswidrig und unter
Mißachtung zwingender materieller und primitivster formaler Erfordernisse von
der Teilnahme an dieser Sitzung ausgeschlossen worden. Ein derart eklatanter
Rechtsbruch kann von pro Köln nicht hingenommen werden.
Zu Beginn der Ehrenfelder
Bezirksvertretungssitzung am 19. Mai 2008 wurde eine aktuelle Stunde
durchgeführt. Thema der aktuellen Stunde waren die Vorkommnisse bei der
Bürgeranhörung zum geplanten Bau einer Groß-Moschee in Ehrenfeld vier Tage
zuvor.
Zu Beginn dieser aktuellen Stunde nahm
zunächst ein Mitarbeiter der Verwaltung, Herr Bartel, zu den Vorfällen am Rande
der Veranstaltung der Bürgeranhörung im Bezirksrathaus Stellung. Er äußerte
unter anderem, daß die Veranstaltung gezeigt habe, daß die Fraktion pro Köln,
die diese Veranstaltung durchgeführt hat, nicht in der Lage gewesen sei,
sicherzustellen, daß die Vorgaben eingehalten werden, die dazu dienen, die
Sicherheit und Ordnung im Bezirksrathaus zu gewährleisten.
Im Anschluß an diese völlig einseitige
Stellungnahme meldete sich Jörg Uckermann zu Wort. Während seines Wortbeitrages
kam es zu einem Tumult im Saal, welcher hauptsächlich von den Zuschauern der
Sitzung verursacht wurde.
Nachdem der Bürgeramtsleiter Bartel erneut
Stellung genommen hatte, erhielt das Mitglied der Bezirksvertretung Ehrenfeld
Frau Reinarz von den Grünen das Wort.
Diese stellte die Vorgänge auf der
Veranstaltung im Bezirksrathaus Ehrenfeld am 15. Mai 2008 falsch dar und
bezeichnete in ihrem Redebeitrag den Antragsteller und andere männliche
Mitglieder der Bürgerbewegung pro Köln e.V. als „Schlägerbande“.
Der Antragsteller fühlte sich durch die
Aufführungen der Frau Reinarz beleidigt und in seiner Ehre verletzt. Durch
verschiedene Gesten, unter anderem eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung sowie
durch Zurufen versuchte er, den Sitzungsleiter, Herrn Bezirksbürgermeister
Wirges, dazu zu bewegen, die Rednerin zur Sache oder zur Ordnung zu rufen. Dies
geschah jedoch nicht. Frau Reinarz konnte weiterhin ungehindert falsche
Tatsachen sowie Beschuldigungen über den Antragsteller in der öffentlichen
Sitzung der Bezirksvertretung kundtun.
Als die Rednerin sogar über den Antragsteller
sinngemäß behauptete, dieser habe eine Frau verprügelt, Herr Wirges aber immer
noch nicht einschritt, rief der Antragsteller dazwischen: „Das darf doch wohl
nicht wahr sein“.
Der Bezirksbürgermeister rief daraufhin nicht
etwa Frau Reinarz zur Ordnung, sondern Jörg Uckermann - und verwies ihn des
Saales.
Eine Begründung des Ausschlusses wurde nicht
vorgetragen. Es gab keinen Beschluß der Bezirksvertretung Ehrenfeld über
Uckermanns Ausschluß aus der Sitzung.
Der Antragsteller wies den Sitzungsleiter
darauf hin, daß er seinen Ausschluß aus der Sitzung für rechtwidrig halte und
versuchte, diesen davon zu überzeugen, die Maßnahme rückgängig zu machen.
Als der Bezirksbürgermeister Wirges sich
weigerte, verließ der Antragsteller weisungsgemäß den Saal und das
Bezirksrathaus. Er konnte an Beratung und Abstimmung aller übrigen
Tagesordnungspunkte der Sitzung der Bezirksvertretung nicht teilnehmen.
Zur rechtlichen Bewertung dieses
Sachverhaltes führt der Vorsitzende der Bürgerbewegung pro Köln, Rechtsanwalt
Markus Beisicht, der Uckermann in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
vertritt, aus:
„Die Beschlüsse der Bezirksvertretung
Ehrenfeld aus der Sitzung vom 19.05.08 sind nicht korrekt zu Stande gekommen und
daher aufzuheben. Der Ausschluß des Antragstellers von der Sitzung der
Bezirksvertretung Ehrenfeld war rechtswidrig.
§ 30 der Geschäftsordnung des Rates und der
Bezirksvertretung an der Stadt Köln regelt den Ausschluß von der Sitzung. Nach §
30 Abs. 1 kann ein Mitglied des Gremiums, welches in derselben Sitzung drei Mal
zur Ordnung gerufen worden ist, in schwerwiegenden Fällen durch Beschluß des
Gremiums von der Sitzung ausgeschlossen werden. Beim zweiten Ordnungsruf weist
der Sitzungsleiter das Gremiumsmitglied auf diese Möglichkeit hin. Der
Antragsteller ist in der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld nicht drei Mal
zur Ordnung gerufen worden.
Der Ordnungsruf des Bezirksbürgermeisters war
nicht rechtmäßig.
Es handelte sich um einen Zwischenruf, der in
einer Sitzung hinzunehmen ist. Auch hat der Sitzungsleiter den Antragsteller
nicht auf die Möglichkeit des Ausschlusses von der Sitzung hingewiesen. Auch
wurde kein Beschluß über den Ausschluß von der Sitzung durch die
Bezirksvertretung Ehrenfeld gefaßt.
Der Ausschluß war auch nicht gemäß § 30 Abs.
2 der Geschäftsordnung gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung ist der
Sitzungsausschluß nur nach mehrmaligen, ganz besonders schweren Verletzungen des
Sitzungsfriedens, also nur bei solchen Verstößen gegen die Geschäfts- und
Sitzungsordnung zulässig, die völlig aus dem Rahmen eines auch in hitzigen
parlamentarischen Diskussionen üblichen bzw. entschuldbaren Verhaltens fallen (HessVGH,
DOV 1990 S. 622). Einen solchen Verstoß von Seiten des Antragstellers hat es zu
keinem Zeitpunkt gegeben.
In Folge des rechtswidrigen Ausschlusses des
Antragstellers von der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld konnte dieser an
der Beratung und Abstimmung der übrigen Tagesordnungspunkte nicht teilnehmen. In
der Sitzung wurden unter anderem der Haushaltsplanentwurf 2009, die
Veranschlagung der bezirksorientierten Mittel § 37 Abs. 3 GO NW für das
Haushaltsjahr 2009 sowie ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes
in Köln Ossendorf beraten und beschlossen.
Daneben befanden sich auf der Tagesordnung
weitere wesentliche Beschlüsse, Entscheidungen und Anträge der Fraktionen, für
welchen der Antragsteller sich zum Wort gemeldet hätte.
Es ist davon auszugehen, daß er den
Beratungsverlauf erheblich beeinflußt hätte. Zahlreiche Beschlüsse wurden mit
nur knapper Mehrheit gefaßt. Die Stimme des Antragsstellers hätte diverse
Beschlüsse möglicherweise in eine andere Richtung beeinflußt.
Folglich sind die Beschlüsse der
Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 19. Mai 2008 nicht korrekt zustande gekommen und
erneut zu behandeln.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VWGO kann das
Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung möglich
erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu
verhindern. Bezüglich des Anordnungsgrundes ist beim Kommunalverfassungsstreit
zu berücksichtigen, daß es nicht nur auf die subjektive Betroffenheit des
Antragsstellers ankommt, sondern vor allem darauf, ob die begehrte einstweilige
Anordnung bei objektiver Betrachtung im Interesse der Gemeinde geboten ist. Dies
ist vorliegend der Fall. Die Stadt Köln hat ein erhebliches Interesse daran, daß
rechtswidrig zu Stande gekommene Beschlüsse nicht umgesetzt werden.
Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache ist nicht möglich, da die Beschlüsse bis dahin möglicherweise bereits
umgesetzt wurden. Dies würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Stadt
Köln führen. Dem gegenüber kann die Stadt kein Interesse an der Umsetzung eines
rechtswidrigen Beschlusses haben.“
Beisicht sieht angesichts des eindeutigen
Sachverhaltes bereits für das einstweilige Verfügungsverfahren sehr gute
Prozeßchancen. Wir werden Sie auf unserer Internetseite zeitnah über den
weiteren Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens informieren.