Klage gegen den Polizeipräsidenten
Die Bürgerbewegung pro Köln hat gegen den
Kölner Polizeipräsidenten Klaus Steffenhagen (SPD) beim Verwaltungsgericht eine
Klage eingereicht, die darauf abzielt, festzustellen, daß die am 20. September
2008 erfolgte Verbotsverfügung gegen den Anti-Islamisierungskongreß rechtswidrig
gewesen ist. Die Klage wird vom Dortmunder Rechtsanwalt André Picker
vertreten.
Pro Köln hatte am 20. September 2008 von
12:00 bis 18:00 Uhr in Köln eine Versammlung angemeldet, die unter dem
Versammlungsthema „Wahlkampferöffnung zum Kommunalwahlkampf 2009: ‚Nein zur
Islamisierung Europas – Nein zur Kölner Groß-Moschee’“ stand. Als
Versammlungsort war alternativ der Roncalliplatz, der Neumarkt oder der Heumarkt
vorgesehen. Zu dieser Versammlung hatte pro Köln alle Kölner Bürgerinnen und
Bürger sowie in- und ausländische Gäste und Journalisten eingeladen. Zu diesen
Gästen, die großteils als Redner vorgesehen waren, zählten unter anderen das
Mitglied des Deutschen Bundestages Henry Nitzsche, die Mitglieder im
Europäischen Parlament Andreas Mölzer und Mario Borghezio, das Mitglied im
Österreichischen Nationalrat Harald Vilimsky, das Mitglied im Flämischen
Parlament Filip Dewinter, der ehemalige Europaabgeordnete und Journalist Harald
Neubauer sowie zahlreiche andere Funktions- und Mandatsträger.
Die Versammlung war unter dem Einsatz
erheblicher, noch nicht abschließend bezifferbarer finanzieller Mittel seit
Monaten beworben worden.
Im Vorfeld der Versammlung erfolgten zusammen
mit der Kölner Polizei mehrere Kooperationsgespräche, um den reibungslosen
Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. In diesen Gesprächen hatte die Klägerin
auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten als Versammlungsort den Heumarkt in Köln
akzeptiert. Der Großteil der Versammlungsteilnehmer sollte sich am
Veranstaltungstag an der S-Bahn-Haltestelle des Flughafens Köln/Bonn einfinden,
um dann unter Polizeibegleitung über den Kölner Hauptbahnhof, Breslauer Platz
und Rheinufertunnel dem Heumarkt zugeführt zu werden. Dieses Vorgehen beruhte
auf einem Vorschlag der Kölner Polizei. Diesem Vorschlag stimmte pro Köln nach
einer ausführlichen Beratung zu.
Entsprechend den getroffenen Absprachen
erhielt die Klägerin die Anmeldebestätigung.
In der Nacht von Freitag auf Samstag, den 20.
September 2008, wurden nach polizeilicher Absprache die zur
Versammlungsdurchführung benötigten aufwendigen Hilfsmittel wie Bühne,
Videoinstallation etc. auf dem Heumarkt aufgebaut.
Die Versammlung begann am 20. September 2008
wie vorgesehen gegen 12:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem
Heumarkt ca. 150 Teilnehmer, darunter der „Organisationsleiter Heumarkt“ Manfred
Rouhs und das Mitglied im Europäischen Parlament Mario Borghezio, während sich
das Gros der ca. 500 bis 600 Versammlungsteilnehmer noch am S-Bahnsteig des
Flughafens Köln/Bonn aufhielt. Entgegen den mit der Beklagten getroffenen
Absprache konnte eine Zuführung der Versammlungsteilnehmer zum Heumarkt nicht
erfolgen, weil die Beklagte nunmehr aufgrund angeblich unsicherer Lage am
Hauptbahnhof Köln den zugesagten Polizeischutz verwehrte.
Um ca. 12:35 Uhr erließ dann der Kölner
Polizeipräsident gegen die Versammlung auf dem Heumarkt eine Verbotsverfügung.
In dieser Verbotsverfügung stützt sich die
beklagte Polizeiführung auf § 15 I Versammlungsgesetz. Sie behauptet eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, begründet auf den
polizeilichen Notstand, ausgelöst durch Gewalttätigkeiten der
Gegendemonstranten.
Sie sah die tatbestandlichen Voraussetzungen
als gegeben an, indem sie im wesentlichen ausführt, daß es ihr trotz des
Einsatzes aller im Bundesgebiet verfügbaren Polizeikräfte aus
Verhältnismäßigkeitserwägungen wegen der massiven Ausschreitungen unfriedlicher
Gegendemonstranten nicht möglich wäre, Versammlungsteilnehmern den Zugang zum
Versammlungsort zu ermöglichen. So sei der Zugang zum Heumarkt durch eine
Vielzahl von Gegendemonstranten blockiert gewesen. Ein Einschreiten gegen die
Störer würde zu massiven Beeinträchtigungen von Rechtsgütern auch unbeteiligter
Personen (friedliche Gegendemonstranten und Passanten) führen. Zudem seien
alternative Örtlichkeiten zur Durchführung der Versammlung geprüft worden. Diese
seien jedoch mangels erforderlicher Schutzmaßnahmen nicht zu realisieren
gewesen, da die entsprechenden Einsatzmittel am vorgesehenen Veranstaltungsort
Heumarkt gebunden gewesen seien.
Mithin sei der Erlaß der Verbotsverfügung die
einzige verhältnismäßige Maßnahme gewesen, um die gegenwärtige erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leib und Leben von Personen,
abzuwenden.
Als Rechtsgrundlage für das Verbot der
Versammlung benannte die Beklagte § 15 I Versammlungsgesetz. Hiernach ist
Voraussetzung eines Verbots, daß anders einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung nicht begegnet werden kann, die nach den zur Zeit des
Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung
mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die angegriffene Verbotsverfügung beruht
nicht auf der Annahme, daß von der geplanten und begonnenen Versammlung der
Klägerin Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen würden; sie ist aber
auf das gewaltsame Vorgehen und das Bevorstehen weiterer gewalttätiger Aktionen
von Gegendemonstranten gestützt. Die Klägerin ist damit versammlungs- und
polizeirechtlich als sogenannter „Nichtstörer“ anzusehen.
Der Staat ist indes durch das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen
und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen
die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfGE
69, 315/355 f./360 ff.; BVerfGK 8, 79/80).
Gegen die Versammlung selbst darf in solchen
Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des
sogenannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (BVerfG NJW 2000,
3053; NJW 2001, 1411 f.; BVerfGK 8, 79 ff.; BVerfG, 1 BvR 1418/07 vom
26.6.2007). Dies setzt voraus, daß die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt
werden kann und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die
Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und
Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten
Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerfG NJW 2001, 1411 f.). Der Staat darf
hierbei insbesondere nicht dulden, daß friedliche Demonstrationen einer
bestimmten politischen Richtung – hier einer rechtsgerichteten, demokratischen
Bürgerbewegung – durch gewalttätige Gegendemonstrationen verhindert werden (BVerfGK
8, 79/81). Gewalt von „links“ ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort
auf eine zu unrecht behauptete Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von
„rechts“. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es
Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in
unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle
Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2000, 3053/3056). Geht also eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht von der Versammlung selbst, sondern
von Gegendemonstranten aus, ist mithin insbesondere zu prüfen, ob die
Inanspruchnahme des Nichtstörers durch eine versammlungsrechtliche Verfügung
gegenüber den Veranstaltern von Gegendemonstrationen vermieden werden kann.
Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des
Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen
Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden (BVerfG, 1 BvR 1418/07). Dabei
ist stets zu beachten, daß das Grundgesetz auf der Einhaltung der Regeln des
Rechtsstaats, den es zu verteidigen gilt, besteht (BVerfG NJW 2000, 3054).
Die verfassungsgerichtliche Judikatur geht
damit von objektiver Unmöglichkeit als echtem polizeilichen Notstand aus.
Neben dem Fall der objektiven Unmöglichkeit
wird teilweise noch der sog. „unechte polizeiliche Notstand“ anerkannt (z.B.
Schmidt-Jortzig, JuS 1970, 509 f.). Ein solcher soll vorliegen, wenn die
Schäden, die der öffentlichen Sicherheit bei einem Einschreiten gegen Störer
drohen würden, in extremem Mißverhältnis zum erstrebten Erfolg stünde. Die in
einem solchen Fall mögliche Inanspruchnahme des Nichtstörers durch Auflösung der
Ausgangsveranstaltung komme demnach dann in Betracht, wenn es beim Einschreiten
der Polizei gegen die Störer zu schweren Ausschreitungen bürgerkriegsähnlichen
Zuschnitts mit Auswirkungen auch für die Ausgangsversammlung bzw. unbeteiligte
Dritte käme. In einer solchen Ausnahmesituation müsse der Grundrechtsschutz für
die Ausgangsversammlung zurücktreten, weil rechtsstaatliches Polizeirecht keine
Rechtsdurchsetzung um jeden Preis verlange.
Angesichts der oben dargestellten neuen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist diese „Theorie des unechten
polizeilichen Notstandes“ nach diesseitiger Auffassung zu recht gegenstandslos
geworden. Denn ansonsten könnte die Polizei durch entsprechende Einsatzplanung
mit Vorhalten geringer Einsatzkräfte die Ausübung von Art.8 I GG über den
polizeilichen Notstand leer laufen lassen. Das Gebrauchmachen von Art.8 I GG
stünde letztlich wieder zur Disposition gewaltbereiter Störer (BVerfG NJW 2000,
3053; OVG Weimar NVwZ-RR 1997, 289; OVG Bautzen NJ 1998, 666).
Den dargelegten verfassungsrechtlichen
Maßstäben bei der Auslegung des § 15 I Versammlunggesetz hält die angegriffene
Verbotsverfügung nicht stand.
Zunächst wird von pro Köln bestritten, daß
die Polizei tatsächlich alle im Bundesgebiet verfügbaren Kräfte im Einsatz
hatte. Die Beweislast liegt insoweit auf Seiten der Beklagten. Eine pauschale
Behauptung dieses Inhalts reicht nicht aus, die Voraussetzungen des
polizeilichen Notstands herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069/ 2072;
BVerfGK 8, 79/82). Jedenfalls aber reichten die vorhandenen Einsatzkräfte ohne
weiteres aus, den Versammlungsteilnehmern den Zugang zum Heumarkt zu
ermöglichen. Hier fehlte es nicht an den verfügbaren Einsatzkräften, sondern an
dem politisch motivierten Willen der Einsatzleitung.
Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
Zum einen weist die Verbotsverfügung nicht
aus, worauf sich nun der polizeiliche Notstand begründet. Die angegebenen
„massiven Ausschreitungen unfriedlicher Gegendemonstranten mit Verletzten“ geben
nur ein ungenaues Bild der Lage; es werden jedoch keine Tatsachen mitgeteilt,
aus denen sich ergibt, daß die Polizei die Durchsetzung des Versammlungsrechts
der Klägerin nicht mit unmittelbarem Zwang im Sinne der §§ 57 ff. Polizeigesetz
NRW erreichen könnte. Die Verbotsverfügung teilt auch nicht die ungefähre Anzahl
unfriedlicher Gegendemonstranten im Verhältnis zu den vor Ort (Heumarkt)
eingesetzten Polizeikräften mit, aus denen sich Rückschlüsse auf den behaupteten
polizeilichen Notstand ergeben könnten. Auch aus der mitgeteilten Tatsache, daß
der Zugang zum Heumarkt „durch eine Vielzahl von Gegendemonstranten blockiert“
gewesen sei, erhellen sich nicht die Voraussetzungen des polizeilichen
Notstandes. Statt dessen zieht sich die Beklagte in ihrer Verbotsverfügung auf
nicht näher dargelegte Verhältnismäßigkeitserwägungen zurück, die in dieser Form
angesichts der aus Art.8 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der
Auslegung des § 15 I Versammlungsgesetz keinen Raum haben können.
Inwieweit ein Einschreiten gegen die Störer
zu massiven Beeinträchtigungen von Rechtsgütern unbeteiligter Personen bei der
Zuführung der Versammlungsteilnehmer zum Heumarkt führen würde, unterliegt einer
Prognoseentscheidung, die gleichfalls auf Tatsachen gestützt werden muß, nicht
jedoch auf bloße Vermutungen beruhen darf (BVerfGE 69, 315/354). Derartige
Tatsachen werden in der Verbotsverfügung ebenfalls nicht mitgeteilt.
Die angesichts der verfassungsrechtlichen
Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit als Lebenselixier der
demokratischen Staatsform (Depenheuer in: Maunz/ Dürig, GG, 48. Lfg.2006, Art.8
Rn. 5) mangelhafte Begründung der Verbotsverfügung ist entweder Ausdruck
unzureichender Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur
Problematik des polizeilichen Notstandes im Versammlungsrecht (woran wir bei pro
Köln nicht glauben mögen) oder aber Erfüllung politischer Vorgaben. So hat der
Oberbürgermeister der Stadt Köln, Fritz Schramma, von der Verbotsverfügung
bereits vor Bekanntgabe an die Klägerin Kenntnis gehabt.
In jedem Fall gab es keine Situation, die als
polizeilicher Notstand im Sinne der verfassungsgerichtlichen Interpretation zu
bezeichnen war. Dies räumt letztlich auch der Polizeieinsatzleiter
Polizeidirektor Temme ein, wenn er in einem Zeitungsinterview gegenüber dem
„Kölner Express vom 24.09.2009“ auf die Frage „Warum kam es trotzdem durch
Linksautonome zu Krawallen?“ antwortete: „Totale Sicherheit gibt es nicht. Uns
war im Vorfeld bewußt, daß es Ausschreitungen geben könnte. Die haben wir aber
zügig im Griff gehabt.“
In ähnlicher Weise äußerte sich der
Innenminister des Landes NRW, Ingo Wolf (FDP), indem er feststellte, daß die
Polizei ihre Arbeit „souverän bewältigt“ habe (Zeitungsartikel in der
„Westfälischen Rundschau“ vom 26.09.2008). Eine „souveräne Bewältigung“ sieht
anders aus. Sie läßt sich jedenfalls nicht mit der Ausrufung des polizeilichen
Notstands in Einklang bringen.
Wenn somit kein polizeilicher Notstand
gegeben war, durfte die Beklagte nicht gegen die Klägerin im Wege einer
Verbotsverfügung vorgehen, sondern hätte sich mit versammlungsrechtlichen
Maßnahmen an die Gegendemonstranten halten müssen. Ausweislich des Inhalts der
Verbotsverfügung ist eine dahingehende Prüfung offensichtlich unterblieben.
Durch die Verbotsverfügung wurde die Klägerin
massiv in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus Art.
8 I und 5 I GG verletzt.
Die Verletzung des Art.8 I GG
(Versammlungsfreiheit) liegt vorliegend auf der Hand. Für Versammlungen unter
freiem Himmel kann das Recht aus Art.8 I GG durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes beschränkt werden. Eine auf § 15 I Versammlungsgesetz gestützte
rechtmäßige Verbotsverfügung beschränkt damit in wirksamer Weise die
Versammlungsfreiheit.
Da aber – wie dargelegt – vorliegend die
Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung zu beobachten ist, kann eine wirksame
Beschränkung des Grundrechts nicht eintreten.
Darüber hinaus stellt sich die
Verbotsverfügung auch als Verletzung des Art.5 I GG (Meinungsfreiheit) dar.
Wegen der großen Bedeutung, die der
öffentlichen Meinung in der Demokratie zukommt – so ist die
Meinungsäußerungsfreiheit für die Demokratie schlechthin „konstituierend“ (BVerfGE
20, 97; 93, 292) -, wird die freie Bildung der öffentlichen Meinung als durch
Art. 5 I GG mitgarantiert angesehen (BVerfGE 8, 112; 20, 98).
Der Klägerin war es durch die angegriffene
Polizeiverfügung in rechtswidriger Weise schlechthin verweigert worden, an der
freien Bildung der öffentlichen Meinung im Wege der Versammlungskundgebung
teilzuhaben (vgl. insoweit auch Isensee, Die Welt, 23.09.2008).
Immer wieder haben politische und behördliche
Vertreter im Vorfeld der angekündigten Versammlung der Klägerin offen oder
hinter vorgehaltener Hand dazu aufgerufen, die Versammlung unter allen Umständen
zu verhindern. In diesem Zusammenhang wurde meist ein Zitat angefügt: „Kein
Schutz der Freiheit für die Gegner der Freiheit.“ Wer seine Entscheidungen nach
dem Primat eines derartigen Zitats ausrichtet, sollte nachdenklich werden, wenn
er nach dem Urheber forscht. Das Zitat wird Saint Just zugeschrieben, geäußert
auf dem Höhepunkt des jakobinischen Terrors Anfang der 90er Jahre des 18.
Jahrhunderts. Eine Losung solcher Herkunft sollte für einen Rechtsstaat suspekt
sein (Hoffmann-Riem, NJW 2004, 2781). Zu den Errungenschaften des Rechtsstaats
gehört, daß er inhaltlich neutral ist. Er darf Kritik nicht als erwünscht oder
unerwünscht definieren und je nach dem Ergebnis dieser Definition rechtlich
unterschiedlich behandeln (Hoffmann-Riem, a.a.O., S.2782). Wer meint,
Grundrechte politisch einfärben zu dürfen, demontiert sie (Seifert, Die Polizei
1998, 206).
Die Chancengleichheit auf Teilhabe an der
politischen Willensbildung, die auch die Klägerin für sich in Anspruch nimmt und
nehmen wird, verkörpert sich gerade in den Grundrechten der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit. Die Offenhaltung der gleichen Chance läßt sich aus dem
parlamentarischen Gesetzgebungsstaat nicht wegdenken. Sie bleibt das
Gerechtigkeitsprinzip und die existenznotwendige Selbsterhaltungsmaxime (vgl.
Carl Schmitt, Legalität und Legitimität, 2. Aufl. 1968, S. 32).